Ausbildungsdauer

3,5 Jahre

Ausbildungsverkürzungen und -verlängerungen sind im Berufsbildungsgesetz sowie ggf. in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt.

Verkürzung:

Wenn das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Auszubildende und Ausbildungsbetrieb müssen hierfür gemeinsam einen Antrag an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) stellen.

Wer bereits einen entsprechenden berufsbildenden Bildungsgang besucht hat, kann sich diesen ggf. auf seine Ausbildung anrechnen lassen. Die Bundesländer bestimmen die jeweiligen Anrechnungsmöglichkeiten.

Hinweis: Diese Angaben gelten für anerkannte Ausbildungsberufe. Für die Berufe Operationstechnische/r Angestellte/r und Schiffsmechaniker/in gelten abweichende Regelungen.

Verlängerung:

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Ausbildungszeit verlängern, wenn dies erforderlich ist.

Ausbildungsabschluss, Prüfungen

Ausbildungsabschluss

Gesellenprüfung gemäß
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Prüfungen

Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 der Gesellenprüfung wird vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt und besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag wird eine komplexe Arbeitsaufgabe durchgeführt, die situative Gesprächsphasen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Teil 2 der Gesellenprüfung wird am Ende der Ausbildung abgelegt und besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
  • Kundenauftrag
  • Systementwurf
  • Funktions- und Systemanalyse
  • Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfende Stelle: Handwerkskammer

Abschluss-/Berufsbezeichnungen

Abschlussbezeichnung

Elektroniker/Elektronikerin – Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik