Ausbildungsdauer
3,5 Jahre
Ausbildungsverkürzungen und -verlängerungen sind im Berufsbildungsgesetz sowie ggf. in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt.
Verkürzung:
Wenn das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Auszubildende und Ausbildungsbetrieb müssen hierfür gemeinsam einen Antrag an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) stellen.
Wer bereits einen entsprechenden berufsbildenden Bildungsgang besucht hat, kann sich diesen ggf. auf seine Ausbildung anrechnen lassen. Die Bundesländer bestimmen die jeweiligen Anrechnungsmöglichkeiten.
Hinweis: Diese Angaben gelten für anerkannte Ausbildungsberufe. Für die Berufe Operationstechnische/r Angestellte/r und Schiffsmechaniker/in gelten abweichende Regelungen.
Verlängerung:
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Ausbildungszeit verlängern, wenn dies erforderlich ist.
Ausbildungsabschluss, Prüfungen
Ausbildungsabschluss
Abschluss-/Gesellenprüfung gemäß
Prüfungen
Die Abschluss-/Gesellenprüfung besteht aus 2 Teilen.
Teil 1 der Abschluss-/Gesellenprüfung wird am Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt und findet im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.
Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik werden eine Arbeitsaufgabe und ein Fachgespräch durchgeführt. Weiterhin sind Aufgaben, die sich auf die Fachaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Teil 2 der Abschluss-/Gesellenprüfung wird am Ende der Ausbildung abgelegt und besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
- Kundenauftrag
- Arbeitsplanung
- Systemanalyse und Instandhaltung
- Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich Kundenauftrag wird eine Arbeitsaufgabe inklusive eines Fachgesprächs durchgeführt. In den drei anderen Prüfungsbereichen erfolgen schriftliche Prüfungen.
Prüfende Stelle: Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer
AbschlussbezeichnungAbschluss-/Berufsbezeichnungen
Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik