Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung

Aufgabe und Ziel

Ziel der Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung ist entsprechend § 1 die Förderung der Ausbildungs- und Berufsreife, der Erwerb von Kenntnissen der Arbeits- und Berufswelt und die Verbesserung der Sprachkompetenz zur Integration in die Gesellschaft. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beratung die Möglichkeit, an der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife teilzunehmen.

Dauer und Organisation

Der Bildungsgang dauert ein Jahr und beinhaltet ein mindestens zweiwöchiges Praktikum. Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann in besonderen Ausnahmefällen das Praktikum auch in der Werkstatt einer Berufsbildenden Schule absolviert werden.

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die Schülerinnen und Schüler

  1. schulpflichtig sind oder unmittelbar aus einer Sprachförderklasse mit Berufs-orientierung in diesen Bildungsgang wechseln,
  2. nach ihrem 14. Lebensjahr in die Bundesrepublik Deutschland immigriert sind und
  3. bereits Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) besitzen.

Über den Stand der Sprachkompetenz befindet die aufnehmende Schule.

Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Schülerin oder einen Schüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen.

Abschluss/Zeugnis

Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben, erhalten ein Allgemeines Zeugnis mit ausgewiesenen Kompetenzen. Ansonsten erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis.

Der Bildungsgang kann mit der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife gemäß Teil 3 abgeschlossen werden. Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife oder der Erweiterten Berufsbildungsreife ausgestellt. Wurde die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden, wird bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Absatz 6 ein Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife aufgenommen.

Das erfolgreich absolvierte Praktikum wird im Zeugnis aufgeführt und die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen ausgewiesen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat.

Weiterführende Informationen entnehmen sie bitte der

VERORDNUNG ÜBER AUSBILDUNGSVORBEREITENDE BILDUNGSGÄNGE (AVBG-VO)

Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung (Abschnitt 5)